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VfU lehnt Referentenentwurf eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes abVortrag von Dr. K.-J. Henkel im Rahmen der Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) am 23. September 2010 in Bonn:Sehr geehrter Herr Dr. Rummler, Sehr geehrter Herr Dr. Petersen, Meine Damen und Herren, herzlichen Dank für die Einladung zur heutigen Anhörung. Unser rohstoffarmes Hochtechnologieland braucht eine enorme Steigerung der Ressourceneffizienz. Das erfordert ein deutlich höheres Engagement aller Beteiligten, ein aktives und solidarisches Miteinander der Bürger, der Kommunen, der Länder, der kommunalen wie der privaten Wirtschaft. Ein Kreislaufwirtschaftsgesetz muß daher durch Begriffsklarheit und eindeutige Regeln sowohl den Prozeß zielorientiert beschleunigen als auch das gemeinsame Agieren der Akteure befördern und in diesem Sinne ebenso nachgeordneten Rechtsverordnungen eindeutige Prämissen vorgeben. Es muß nach objektiven Kriterien bestimmen, welche Stoffe schneller umzuschlagen sind und welche Stoffe zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge ihrer Nichtwiederverwendbarkeit bzw. Gefährlichkeit den Kreislauf verlassen müssen. Dies am sogenannten "Entledigungstatbestand" festmachen zu wollen, ist weder sach- noch zeitgemäß. Das Gesetz darf den polizeirechtlichen "Anschluß- und Benutzungszwang" sowie das Institut des "öffentlich- rechtlichen Entsorgers" nicht in ihren bisherigen Inhalten konservieren. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2009 (Az.7c 16/08) betrachtet der VfU als einen belastenden Rückschritt und als einen fatalen Justizirrtum. Wer die Kreislaufwirtschaft befördern will, muß klar sagen, was in deren Sinne "Verwerten" heißt und das kann nicht Vernichten durch Verbrennen sein! Die sogenannte "Abfallhierarchie" ist eine Chimäre, die den Mangel des Referentenentwurfes an Rechtsklarheit aber nicht zu verdecken vermag. Historisch ist die Kreislaufwirtschaft aus der Abfallwirtschaft hervorgegangen, ihr aber inzwischen entwachsen, sowohl technologisch als auch wirtschaftlich. Beim Recycling geht es darum, entschieden mehr Wertstoffe in Quantität wie in Qualität nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erzeugnisse rascher in den Produktionsprozeß zurückzuführen. Demgegenüber hat es die Abfallwirtschaft mit abnehmenden Quantitäten für große Müllverbrennungskapazitäten, ggf. mit komplizierteren, gefährlichen Stoffgruppen zu tun. Beide Prozesse laufen in verschiedene Richtungen mit unterschiedlichem Tempo und dem muß der Gesetzgeber durch klare Trennung, durch differenzzierte Rechtsnormen Rechnung tragen, nicht zuletzt, um eine optimale strukturelle Entwicklung beider Bereiche zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat die Kommunen in ihre originäre Verantwortung für die Öffentliche Daseinsvorsorge und für die Kommunale Selbstverwaltung zu stellen, sie auch zu verpflichten, den Anschluß- und Benutzungszwang zu reduzieren und faire Regeln im Wettbewerb kommunaler und privater Recyclingunternehmen zu praktizieren. Wir sind hier d`accord mit dem Bundeskartellamt. Der Gesetzgeber hat vor allem durchsetzbare starke Mitentscheidungsrechte der Bürger als Souverän und Wertstoffeigentümer sowie eine Kostenverteilung zu postulieren, die eine beschleunigte Wiederverwendung von Wertstoffen und die Abfallvermeidung befördert. All diesen grundsätzlichen Fragen und Problemstellungen wird der Referentenentwurf in seiner Struktur und in seinem Inhalt - trotz einiger progressiver Detailregelungen - leider noch nicht gerecht, Er ist den Bürgern nicht zu vermitteln und er kann deshalb nicht die Zustimmung des VfU finden. In unserer schriftlichen Stellungnahme ist das ausführlicher dargelegt und begründet, auch unter www.vfuev.de Sehr geehrter Herr Dr. Rummler, Sehr geehrter Herr Dr. Petersen, trotz des Druckes des Europäischen Rechts darf ich an Sie namens des VfU appellieren: Winken Sie den Referentenentwurf nicht durch! Halten Sie inne! Lassen Sie uns gemeinsam Möglichkeiten finden, um einen Paradigmenwechsel zu vollziehen, um ein zukunftsfähiges Gesetz mit einer deutlich höheren Schubkraft für eine effiziente Kreislaufwirtschaft zu erarbeiten. Deutsches Recht darf zwar nicht gegen EU-Recht verstoßen, aber es kann dem vorangehen. Der VfU steht dafür zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. |